Das Überbrückungsgeld bei Existenzgründung

Meistens steht und fällt der Aufbau eines neues Unternehmens mit der Existenzgründung Finanzierung. Schön wäre es, wenn jedermann für eine Existenzgründung 30000 Euro zur Verfügung hätte. Nur sieht die Realität meist anders aus. Viele Existenzgründer sind auf Kredite und Zuschüsse angewiesen. Wo und wie man solche Kredite und Zuschüsse, auch für die Existenzgründung EU, erhalten kann, ist unter anderem über das Internet oder über Arbeitsamt, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Bmwi) sowie Industrie- und Handelskammern (IHK) zu erfahren.Ein möglicher Zuschußgebender ist das Existenzgründung Arbeitsamt, das früher als Förderer der Ich-AG zur Existenzgründung Überbrückungsgeld gezahlt hat, wenn der Antragsteller arbeitslos war. War aber zum Beispiel der Urheber der Existenzgründung Student, wurde kein Existenzgründung Überbrückungsgeld gewährt. Hier musste Ausschau nach anderen Förderungsmitteln gehalten werden.

Durch die Teilnahme an entsprechenden Existenzgründerseminaren sollte dem Gründungswilligen der Leitfaden Existenzgründung nahe gebracht werden. Der genaue Ablauf einer Existenzgründung sollte erfasst und mit den entsprechenden Regelungen verstanden werden. Erst dann wurde zur Existenzgründung Überbrückungsgeld gewährt, und dies auch nur, wenn ein wirklich tragfähiges Existenzgründung Konzept vorgewiesen werden konnte. Ziel der Maßnahme war es Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit zu ebnen, damit neue Arbeitsplätze eventuell entstehen können und die Betroffenen einen Weg aus der Arbeitslosigkeit finden. Aus diesem Grunde musste das Konzept und auch die individuellen Fähigkeiten des Antragsstellenden durch eine fachkundige Stelle begutachtet werden. Inzwischen hat sich die Sachlage allerdings etwas geändert.

Das Existenzgründung Überbrückungsgeld, neben dem es außerdem noch den Existenzgründungszuschuss gab, wurde im Prinzip nur bis Ende 2006 gewährt und wurde dann von dem Gründungszuschuss abgelöst, der zum 01. August 2006 wirksam wurde und für maximal 15 Monate gewährt werden kann. Diese staatliche Subvention greift nur dann, wenn der Betroffene wirklich arbeitslos ist. Die Gelder werden nicht gezahlt, wenn ein direkter Einstieg in die Selbständigkeit aus einem Arbeitsverhältnis erfolgt oder etwa eine Sperrfrist vorliegt, weil der Arbeitnehmer zum Beispiel seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.

Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass für noch mindestens 90 Tage ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, also Arbeitslosengeld I, besteht. Bezieher von Arbeitslosengeld II hingegen können lediglich Einstiegsgeld erhalten. Der Gründungszuschuss wird auch dann nur gezahlt, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich und mit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden soll. Geblieben ist die gutachterliche Beurteilung durch eine fachkundige Stelle. Sollten sich Zweifel über die fachliche oder persönliche Eignung des Antragstellers ergeben, kann die Agentur für Arbeit Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Existenzgründung wie zum Beispiel Profilings- bzw. Existenzgründerkurse verlangen.

Checkliste: Was sind meine nächsten Schritte?

Was können Sie jetzt als nächstes tun? Nach der 72-Stunden-Regel müssen Sie mit Ihrem Vorhaben innerhalb der nächsten 3 Tage aktiv werden, um eine 99%-Erfolgswahrscheinlichkeit zu erreichen. Mit jedem der folgenden Schritte erfüllen Sie die 72-Stunden-Regel:

  • Kontaktieren Sie einen Experten für Existenzgründung in Ihrer Nähe. Dieser kann Ihnen bei allen Fragen Ihres Gründungsvorhabens weiterhelfen. Auch bei der Wahl der Förderungen, der Kreditbeschaffung oder beim Businessplan kann dieser Ihnen helfen.
  • Sofern Sie Ihre privaten Kosten abdecken möchten, ist eventuell der Existenzgründerzuschuss vom Arbeitsamt für Sie interessant.