Die gesetzliche Unfallversicherung für Existenzgründer
Existenzgründer können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung des für sie zuständigen Unfallversicherungsträgers versichern. Vorgeschrieben ist eine gesetzliche Unfallversicherung hingegen nur für Existenzgründer in bestimmten Berufssparten, so zum Beispiel für Unternehmer in Heil- und Pflegeberufen, für Landwirte und für Friseure sowie für Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz. Welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann telefonisch bei der Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden unter 0800-6050404.
Im Gegensatz dazu sind alle Beschäftigten des Existenzgründers beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger umgehend nach der Einstellung zu melden und zu versichern, wofür der Arbeitgeber auch die Beiträge entrichten muss. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. Wichtig ist, dass der Existenzgründer sein Unternehmen eine Woche nach Gründung beim Unfallversicherungsträger anmeldet. Wahlfreiheit in Bezug auf den Unfallversicherungsträger besteht nicht, die Versicherung hat beim jeweils zuständigen Versicherungsträger zu erfolgen. Hierzu gehören die gewerbliche Berufsgenossenschaften, die regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Alle diese Unfallversicherungsträger stehen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht. Ein Zusammenschluss ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV), dessen Homepage unter www.dguv.de zu erreichen ist.
Durch diese gesetzliche Unfallversicherung, deren Einführung im Prinzip auf den sozialrechtlichen Reformen des Otto von Bismarck beruht, ist der Versicherungsnehmer sowohl auf dem Weg zur und von der Arbeit als auch während der Arbeit selbst gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Unfallversicherung übernimmt die finanzielle Entschädigung im Falle der Invalidität sowie gegebenenfalls die Kosten der Wiedereingliederung ins Berufsleben und bei Bedarf auch die Entschädigung von Angehörigen oder Hinterbliebenen. Im Falle eines Arbeitsunfalles oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufserkrankung ist der jeweilige Unfallversicherungsträger deshalb auch sofort zu verständigen. Gegebenenfalls werden auch weitere Leistungen, wie Verletzten- oder Pflegegeld, Übergangsgelder und Sterbegeld gezahlt.
Da es keine Budgetierung der durch die Unfallversicherungsträger einzusetzenden Mittel gibt, gilt grundsätzlich, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen vornehmen müssen, die dazu geeignet sind, die Arbeitskraft des Geschädigten so bald als möglich wieder völlig herzustellen. Dazu gehören unter Umständen auch die Stellung von Haushaltshilfen und häuslicher Krankenpflege sowie die Unterhaltung eigener Unfallkliniken, die auf die Behandlung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten spezialisiert sind und eine baldmöglichste Rehabilitierung des Unfallopfers garantieren sollen.
Seit 2009 wurden die Meldepflichten durch das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) sowie durch die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) konkretisiert, der Unfallversicherungsträger weist jedem Unternehmen (und damit auch jedem Existenzgründer) eine Betriebsnummer (BBNR-UV) für sein Unternehmen zu, deren korrekte Angabe Voraussetzung für eine Bearbeitung jeder Meldung ist. Eine solche Meldung durch den Arbeitgeber kann bei manchen Versicherungsträgern online durchgeführt werden, sie enthält unter anderem auch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die im Jahr 2010 bei Vollzeitkräften mit 1610 Stunden anzugeben ist, bei Teilzeitkräften oder Minijobbern sind entsprechend geringere Werte einzutragen.
Der Existenzgründer hat seinen sämtlichen Beschäftigten die Anschrift und die Kontaktdaten des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers zur Kenntnis zu bringen, wofür sich ein entsprechender permanenter Aushang am Schwarzen Brett des Unternehmens am besten geeignet ist.
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen allerdings beachten, dass nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger automatisch als Arbeitsunfall eingestuft wird. So definieren die gesetzlichen Bestimmungen einen Arbeitsunfall als „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“. - Ob dies zutrifft, ist entscheidend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Ähnliches gilt für eine Berufserkrankung: deren Anerkennung setzt eine ganze Reihe von Untersuchungen und Gutachten zum Beispiel auch durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) voraus, das Anerkennungsverfahren kann sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehen. Hierfür bestehen spezielle Berufskrankheitenlisten, welche die Zusammenhänge zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung definieren. Grundsätzlich ist zwar auch die Anerkennung einer Berufskrankheit außerhalb dieser Liste möglich, diese erfordert jedoch noch wesentlich umfangreichere Nachweise.
Hinweis: Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Wir sind weder Versicherungsmakler, noch Steuerberater oder Rechtsanwalt. Diese Webseite ist kein diesbezügliches Beratungsangebot oder ersetzt ein solches! Die Nutzung der Inhalte der Website erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung unsererseits für die falsche Verwendung der Inhalte ist ausgeschlossen. Gültig sind ausschließlich die Bedingungen, Beiträge und Tarifbeschreibungen der Versicherungsgesellschaften.
