Die Unfallversicherung für Existenzgründer

Obwohl dem Existenzgründer der Abschluss einer Unfallversicherung frei steht, sollte darauf keinesfalls verzichtet werden, da eine solche Versicherung eine aus einem Unfall auf dem Wege oder bei der Arbeit resultierende Invalidität absichert und damit den Existenzgründer vor dem finanziellen Ruin bewahrt. Dazu kommen im Bedarfsfalle noch Leistungen für Angehörige bzw. Hinterbliebene des Geschädigten. Für manche Existenzgründer im Gesundheitsbereich (wie zum Beispiel Logopäden oder Physiotherapeuten) besteht diese Freiwilligkeit nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Unfallversicherung sind im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) festgehalten, mit diesen sollte sich ein Existenzgründer vertraut machen.

Eine Unfallversicherung für den Existenzgründer kann entweder über die gesetzliche Versicherung durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen, oder durch eine private Unfall-Versicherung. Auch bei den Berufsgenossenschaften ist ein Existenzgründer, wie oben erwähnt, in den meisten Fällen nicht zwingend versichert, kann dort aber eine freiwillige Unfallversicherung abschließen. Die jeweils zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft richtet sich nach der Branche, in welcher der Existenzgründer tätig ist. Welche der gewerblichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig sind, erfährt der Existenzgründer bei der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den Abschluss einer privaten Unfallversicherung durch den Existenzgründer spricht, dass sie diesen auch in seiner Freizeit absichert und nicht nur, wie es bei den Unfallversicherungen der Berufsgenossenschaften der Fall ist, auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit selbst. Zudem kann eine private Unfallversicherung unter Umständen recht günstig sein, wenn bei demselben Versicherer auch andere Versicherungsverträge, wie etwa eine Haftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung, abgeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine solche private Unfallversicherung nur dann Zahlungen leistet, wenn die Schädigung als Folge eines Unfalls eingetreten ist, Zahlungen bei Berufskrankheiten und in ähnlichen Fällen fallen somit aus. Da der größte Teil der Unfälle überhaupt in der Freizeit passiert, ist eine solche private Unfallversicherung vielleicht sowieso zu erwägen. Freilich muss hier erwähnt werden, dass auch die Berufsgenossenschaften zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung eine reine, so genannte Freizeitunfallversicherung anbieten.


Die private Unfallversicherung für Existenzgründer

Ein Existenzgründer, der sich mit einem Unternehmen selbständig macht, ist in den meisten Fällen nicht per Gesetz zum Abschluss einer Unfallversicherung verpflichtet. Damit eine aus einem Unfall folgende Invalidität nicht zum finanziellen Ruin führt, ist eine Unfallversicherung jedoch auch ihm zu empfehlen. Dies kann entweder durch eine freiwillige Unfallversicherung bei den Berufsgenossenschaften erfolgen, oder durch eine private Unfallversicherung.

Die private Unfallversicherung hat den Vorteil, dass sie nicht nur Arbeitsunfälle absichert, sondern den Existenzgründer unter Umständen auch in seiner Freizeit finanziell vor Unfallfolgen schützt. Da sich bis zu 80% der Unfälle während der Freizeit ereignen, ist der Abschluss einer solchen privaten Absicherung auf jeden Fall ratsam. Vor dem Abschluss eines solchen privaten Versicherungsvertrages sollte sich der Existenzgründer über die verschiedenen Angebote der privaten Versicherer informieren. Es sind hohe Preisunterschiede zwischen den Versicherungen möglich - ein genauer Vergleich spart Geld.

Nach Eintritt des Versicherungsfalles wird zunächst festgestellt, welcher Invaliditätsgrad vorliegt, das heißt, um wieviele Prozente die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Je nach der abgeschlossenen Versicherungssumme errechnen sich daraus dann die durch den Versicherer zu leistenden Zahlungen.

Bei der Vertragsgestaltung besteht in der Regel die Wahl zwischen einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Rentenzahlung nach einem Unfall. Wird eine Einmalzahlung gewählt, sollte der Existenzgründer auf jeden Fall noch eine zusätzliche monatliche Rente vereinbaren, die meist ab einem Invaliditätsgrad von 50% fällig wird. Die durch diese Vereinbarung entstehenden höheren Kosten sind in der Regel minimal im Vergleich zu der dadurch erwirkten höheren und vor allem dauerhaften finanziellen Absicherung.


Die gesetzliche Unfallversicherung für Existenzgründer

Existenzgründer können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung des für sie zuständigen Unfallversicherungsträgers versichern. Vorgeschrieben ist eine gesetzliche Unfallversicherung hingegen nur für Existenzgründer in bestimmten Berufssparten, so zum Beispiel für Unternehmer in Heil- und Pflegeberufen, für Landwirte und für Friseure sowie für Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz. Welcher gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann telefonisch bei der Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden.

Im Gegensatz dazu sind alle Beschäftigten des Existenzgründers beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger umgehend nach der Einstellung zu melden und zu versichern, wofür der Arbeitgeber auch die Beiträge entrichten muss. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. Wichtig ist, dass der Existenzgründer sein Unternehmen eine Woche nach Gründung beim Unfallversicherungsträger anmeldet.  Wahlfreiheit in Bezug auf den Unfallversicherungsträger besteht nicht, die Versicherung hat beim jeweils zuständigen Versicherungsträger zu erfolgen. Hierzu gehören die gewerbliche Berufsgenossenschaften, die regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Alle diese Unfallversicherungsträger stehen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht. Ein Zusammenschluss ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV), dessen Homepage unter www.dguv.de zu erreichen ist.

Durch diese gesetzliche Unfallversicherung, deren Einführung im Prinzip auf den sozialrechtlichen Reformen des Otto von Bismarck beruht, ist der Versicherungsnehmer sowohl auf dem Weg zur und von der Arbeit als auch während der Arbeit selbst gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Unfallversicherung übernimmt die finanzielle Entschädigung im Falle der Invalidität sowie gegebenenfalls die Kosten der Wiedereingliederung ins Berufsleben und bei Bedarf auch die Entschädigung von Angehörigen oder Hinterbliebenen. Im Falle eines Arbeitsunfalles oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufserkrankung ist der jeweilige Unfallversicherungsträger deshalb auch sofort zu verständigen. Gegebenenfalls werden auch weitere Leistungen, wie Verletzten- oder Pflegegeld, Übergangsgelder und Sterbegeld gezahlt.

Da es keine Budgetierung der durch die Unfallversicherungsträger einzusetzenden Mittel gibt, gilt grundsätzlich, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen vornehmen müssen, die dazu geeignet sind, die Arbeitskraft des Geschädigten so bald als möglich wieder völlig herzustellen. Dazu gehören unter Umständen auch die Stellung von Haushaltshilfen und häuslicher Krankenpflege sowie die Unterhaltung eigener Unfallkliniken, die auf die Behandlung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten spezialisiert sind und eine baldmöglichste Rehabilitierung des Unfallopfers garantieren sollen.

Seit 2009 wurden die Meldepflichten durch das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) sowie durch die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) konkretisiert, der Unfallversicherungsträger weist jedem Unternehmen (und damit auch jedem Existenzgründer) eine Betriebsnummer (BBNR-UV) für sein Unternehmen zu, deren korrekte Angabe Voraussetzung für eine Bearbeitung jeder Meldung ist. Eine solche Meldung durch den Arbeitgeber kann bei manchen Versicherungsträgern online durchgeführt werden, sie enthält unter anderem auch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die im Jahr 2010 bei Vollzeitkräften mit 1610 Stunden anzugeben ist, bei Teilzeitkräften oder Minijobbern sind entsprechend geringere Werte einzutragen.

Der Existenzgründer hat seinen sämtlichen Beschäftigten die Anschrift und die Kontaktdaten des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers zur Kenntnis zu bringen, wofür sich ein entsprechender permanenter Aushang am Schwarzen Brett des Unternehmens am besten geeignet ist.

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen allerdings beachten, dass nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger automatisch als Arbeitsunfall eingestuft wird. So definieren die gesetzlichen Bestimmungen einen Arbeitsunfall als "zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt". - Ob dies zutrifft, ist entscheidend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Ähnliches gilt für eine Berufserkrankung: deren Anerkennung setzt eine ganze Reihe von Untersuchungen und Gutachten zum Beispiel auch durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) voraus, das Anerkennungsverfahren kann sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehen. Hierfür bestehen spezielle Berufskrank­heitenlisten, welche die Zusammenhänge zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung definieren. Grundsätzlich ist zwar auch die Anerkennung einer Berufskrankheit außerhalb dieser Liste möglich, diese erfordert jedoch noch wesentlich umfangreichere Nachweise.


Worauf ist noch zu achten?

Wie hoch die Leistungen der Unfallversicherung sind, sei es die gesetzliche oder private, richtet sich einesteils nach der Höhe der Versicherungssumme und andernteils nach dem Grad der Invalidität, die Folge des Unfalles ist. Dieser Grad gibt an, zu welchem Prozentsatz die Erwerbsfähigkeit des Existenzgründers durch die Unfallfolgen gemindert ist. Während eine private Unfallversicherung häufig schon bei der geringsten denkbaren Minderung gewisse Leistungen erbringt, zahlen die gesetzlichen Unfallversicherungen der Berufsgenossenschaften meist erst bei einer spürbaren und erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft.

Anders ist die Lage für Arbeitnehmer, die durch einen Existenzgründer angestellt werden: sie sind kraft Gesetzes durch diesen beim jeweiligen Unfallversicherungsträger gegen Arbeits- und Wegeunfälle und auch Berufskrankheiten zu versichern, wofür er auch die Beiträge zu leisten hat. Zu diesem Zwecke hat der Arbeitgeber die Einstellung von Arbeitskräften an den Unfallversicherungsträger zu melden, dies gilt natürlich auch für Auszubildende und Praktikanten. Der Existenzgründer ist außerdem verpflichtet, die Anschrift und Kontaktdaten des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers durch einen Aushang am Schwarzen Brett des Betriebes allen Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen.